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Satzung

Satzung der
Dr. Karl Eisele und Elisabeth Eisele Stiftung


Präambel

Die Verbundenheit der Stifter mit Frankreich, zur Stadt Fellbach und zur Wissenschaft veranlassen die Stifter, die Völkerverständigung, die Belange bedürftiger Menschen in Fellbach sowie die Bildung und Förderung der Wissenschaft zu Anliegen dieser Stiftung zu machen. Die Stifter machten in ihrem von Arbeit und persönlicher Bescheidenheit geprägten Leben reichhaltige, eindrückliche und wechselhafte Erfahrungen, die sie zur Gründung der Dr. Karl Eisele und Elisabeth Eisele Stiftung mit folgendem Inhalt bewegten.


§ 1
Name, Rechtsform und Sitz

  • Die Stiftung führt den Namen Dr. Karl Eisele und Elisabeth Eisele Stiftung.
  • Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts.
  • Die Stiftung hat ihren Sitz in Fellbach.
  • Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.


§ 2
Stiftungszweck

  • Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der Völkerverständigung, der Bildung und Wissenschaft sowie die Unterstützung bedürftiger Menschen in der Stadt Fellbach.
  • Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung
    a) von Studenten- und Schüleraustausch zwischen Schulen und Universitäten Frankreichs und Deutschlands,
    b) der Pflege und Vertiefung der Beziehungen zu den Menschen in Frankreich, insbesondere zu den Menschen der Partnerstädte Fellbachs in Frankreich.
    c) von Bildung und Wissenschaft, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien und Preisen und
    d) von Jugend- und Altenhilfe durch Zuwendungen an besonders förderungswürdige Einrichtungen in der Stadt Fellbach - Näheres können die Förderrichtlinien der Stiftung regeln.
  • Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
  • Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die Stiftung kann ihre Mittel teilweise auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts zur Verwendung zu den vorbezeichneten, steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.
  • Die Stiftung darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.


§ 3
Grundstockvermögen

  • Das Grundstockvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft und besteht aus festverzinslichen Wertpapieren in Höhe von EUR 500.000,00.
  • Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur dessen Erträge sowie etwaige Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  • Zuwendungen der Stifter, die hierfür bestimmt sind, wachsen dem Grundstockvermögen zu.
  • Zustiftungen sind zulässig.
  • Zur Erhaltung der Leistungskraft der Stiftung können aus den Erträgen des Grundstockvermögens Rücklagen in der gesetzlich zulässigen Höhe gem. § 58 AO gebildet werden.


§ 4
Stiftungsmittel

  • Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
    a) den Erträgen des Stiftungsvermögens,
    b) aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Grundstockvermögens bestimmt sind,
    c) öffentlichen Zuschüssen und
    d) sonstigen Einnahmen
  • Sämtliche Mittel sind nach Abzug der zur Verwaltung der Stiftung notwendigen Kosten ausschließlich für die satzungsmäßigen Aufgaben der Stiftung zu verwenden. Die Organe sind bei der Zuteilung von Stiftungsmitteln nur an die gesetzlichen Bestimmungen und an die Bestimmungen dieser Satzung gebunden.
  • Umschichtungsgewinne können in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden, die sowohl dem Grundstockvermögen als auch dem Stiftungsertrag zugeführt werden kann.
  • In Übereinstimmung mit § 58 Nr. 5 AO pflegt die Stiftung die Gräber der Stifter und ehrt ihr Andenken.

 
§ 5
Stiftungsorgane

  • Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsbeirat
  • Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden in angemessenem Umfang ersetzt.
  • Die Mitglieder der Stiftungsorgane haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.


§ 6
Stiftungsvorstand

  • Der Stiftungsvorstand besteht aus drei Personen. Dem Stiftungsvorstand gehören dann an:
    a) Der Vorsitzende,
    b) der stellvertretende Vorsitzende und
    c) ein weiteres Mitglied.
  • Vorsitzender des Stiftungsvorstandes soll der jeweils amtierende Oberbürgermeister der Stadt Fellbach sein. Falls ein Oberbürgermeister zur Übernahme dieses Amtes nicht bereit sein, soll er eine geeignete Person, die mit der Stadt Fellbach verbunden ist, für dieses Amt bestimmen.
  • Die ersten Stiftungsvorstandsmitglieder werden von den Stiftern im Stiftungsgeschäft namentlich benannt. Ansonsten werden die Stiftungsvorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden vom Stiftungsbeirat durch Mehrheitsbeschluss bestellt.
  • Die Amtsdauer des Vorsitzenden Stiftungsvorstandes ist jeweils an seine Amtstätigkeit als Oberbürgermeister der Stadt Fellbach gebunden. Die Amtsdauer der übrigen Stiftungsvorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Eine erneute Bestellung ist zulässig.
    Die Mitglieder führen ihr Amt bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger weiter. 
  • Der Stiftungsvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 7
Beschlussfassung im Stiftungsvorstand

  • Der Stiftungsvorstand wählt aus seiner Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  • Der Stiftungsvorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt alle Stiftungsvorstandsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch zwei Mal jährlich, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von drei Wochen zur Sitzung ein. Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens zwei seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Stiftungsvorstandsmitglieder beteiligen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
  • Über die Sitzungen des Stiftungsvorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Beschlüsse sind im Wortlaut festzuhalten. Abwesende Stiftungsvorstandsmitglieder und die Stiftungsaufsicht werden von den Beschlüssen schriftlich in Kenntnis gesetzt.
  • Folgende Geschäfte des Vorstandes bedürfen der Zustimmung des Stiftungsbeirats:
    a) der Erwerb, Verkauf oder die Belastung von Grundstücken,
    b) der Abschluss von Pacht- oder Mietverträgen oder das Eingehen sonstiger Dauerschuldverhältnisse mit einer Gesamtverpflichtung von mehr als EUR 10.000,00 jährlich,
    c) jegliche Art von Kreditaufnahmen oder Kreditgewährungen,
    d) Verfügung über Einzelausgaben von mehr als EUR 10.000,00, soweit diese nicht in einem genehmigten Haushaltsplan verabschiedet wurden,
    e) Personaleinstellungen und Beendigung von Arbeitsverträgen mit mehr als EUR 10.000,00 Arbeitsentgelt pro Monat.
    f) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsbeirat spätestens einen Monat vor Beginn des neuen Geschäftsjahres einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen.


§ 8
Aufgaben des Stiftungsvorstandes

  • Der Stiftungsvorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe der Satzung in eigener Verantwortung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam und nachhaltig wie möglich zu erfüllen. Die Stiftungsvorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.
  • Der Stiftungsvorstand nimmt sämtlich Aufgaben wahr, sofern sie nach dieser Satzung oder anderen Rechtsnormen nicht anderen Personen obliegen oder übertragen wurden.
  • Der Stiftungsvorstand stellt einen Monat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Haushaltsplan auf, der die zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthält.
  • Der Stiftungsvorstand hat alljährlich den Jahresabschluss bestehend aus einer Vermögens- und Ertragsrechnung nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen und dem Stiftungsbeirat spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.


§ 9
Vertretung der Stiftung

  • Die Stiftung wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
  • Die Stiftung wird gemeinschaftlich von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten. Durch Beschluss des Stiftungsbeirats, der mit einfacher Mehrheit sämtlicher Mitglieder des Stiftungsbeirats zu fassen ist, kann einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt werden.


§ 10
Stiftungsbeirat

  • Der Stiftungsbeirat besteht aus fünf Personen. Die Mitglieder des Stiftungsbeirats sollen über Erfahrungen auf den Gebieten der satzungsmäßigen Ziele der Stiftung und einen Bezug zur Stadt Fellbach verfügen, sie sollen ihre persönlichen und beruflichen Erfahrungen in die Arbeit der Stiftung einbringen.
    Die ersten Mitglieder des Stiftungsbeirates werden von den Stiftern im Stiftungsgeschäft benannt.
  • Dem Stiftungsbeirat gehören an:
    a) der Beiratsvorsitzende,
    b) der stellvertretende Beiratsvorsitzende und
    c) drei weitere Beiratsmitglieder.
  • Nach der Errichtung des Stiftungsbeirates werden dessen Mitglieder vom Stiftungsbeirat und Vorstand mit Mehrheitsbeschluss bestellt und ggf. aus wichtigem Grund abberufen. Diese Beschlüsse des Stiftungsbeirates und Vorstands bedürfen der Zustimmung von 2/3 der Anwesenden oder Vertretenen. Einzelne Mitglieder des jeweiligen Organs können sich durch schriftliche Vollmacht gegenseitig vertreten. Diese Regelungen gelten nicht für die Stifter, solange sie Mitglieder des Stiftungsbeirates sind. In diesem Fall stehen die Rechte den Stiftern zu.
  • Die Amtsdauer der Stiftungsbeiratsmitglieder beträgt 5 Jahre. Erneute Bestellungen sind zulässig. Ausscheidende Stiftungsbeiratsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolge im Amt.
  • Nut der Stifter Dr. Karl Eisele darf zugleich Mitglied des Stiftungsbeirates und des Stiftungsvorstandes sein.
  • Der Stiftungsbeirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11
Vorsitz und Beschlussfassung im Stiftungsbeirat

  • Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Solange der Stifter Dr. Karl Eisele Mitglied des Stiftungsbeirates ist, ist er Vorsitzender des Stiftungsbeirates.
  • Der Stiftungsbeirat fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmungen. Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt alle Stiftungsbeiratsmitglieder nach Bedarf, mindestens jedoch ein Mal jährlich, schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung und der Einhaltung einer Frist von drei Wochen zur Sitzung ein oder fordert sie zur schriftlichen Abstimmung auf. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder in der Sitzung anwesend oder vertreten sind. An einer schriftlichen Abstimmung müssen sich alle Stiftungsbeiratsmitglieder beteiligen. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und von ihnen kein Widerspruch erfolgt.
  • Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden und der sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit, die des Stellvertreters.
  • Näheres kann die Geschäftsordnung regeln.


§ 12
Aufgaben des Stiftungsbeirates, Vertretung

  • Der Stiftungsbeirat berät die Stiftung in Fragen der Mittelverwendung für die Stiftungszwecke.
  • Der Stiftungsbeirat beschließt über:
    a) Feststellung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes für das vergangene Geschäftsjahr,
    b) alle Maßnahmen gem. § 7Abs. 5,
    c) Entlastung des Vorstandes,
    d) Ernennung und Abberufung des Vorstandes, ausgenommen den Vorstandsvorsitzenden.
  • Er überwacht die Tätigkeit des Vorstands.
  • Der Beiratsvorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter, vertritt den Stiftungsbeirat gegenüber dem Stiftungsvorstand.


§ 13
Satzungsänderungen, Änderungen des Stiftungszweckes, Zusammenlegung, Aufhebung

  • Satzungsänderungen sind bei Wahrung des Stiftungszwecks und unter Beachtung des ursprünglichen Willens der Stifter zulässig, wenn sich zur Aufrechterhaltung des Stiftungsbetriebs die Notwendigkeit dazu ergibt. Hierzu ist ein Beschluss des Stiftungsbeirats und Stiftungsvorstands erforderlich, der mindestens mit einer Zweidrittelmehrheit aller Organmitglieder zustande kommt.
  • Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks sowie über die Zusammenlegung oder Aufhebung der Stiftung sind nur zulässig, wenn die dauerhafte und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder wegen wesentlicher Veränderung der Verhältnisse nicht mehr sinnvoll erscheint. Der ursprüngliche Wille der Stifter ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Die Beschlüsse bedürfen der Mehrheit von Zweidrittel aller Mitglieder des Stiftungsbeirats und des Stiftungsvorstands.
  • Beschlüsse zu Satzungs- und Zweckänderungen sowie zur Aufhebung oder Zusammenlegung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde. Der Finanzverwaltung sind die Beschlüsse anzuzeigen, bei Zweckänderungen ist eine Auskunft der Finanzverwaltung zur Steuerbegünstigung einzuholen.


§ 14
Auflösung der Stiftung

  • Erlischt die Stiftung, fällt das Vermögen an gemeinnützige Organisationen. Der Stiftungsbeirat und Stiftungsvorstand fassen die erforderlichen Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit unter Beachtung der Gemeinnützigkeitsbestätigung der Finanzverwaltung.
  • Im Falle der Auflösung der Stiftung erfolgt die Liquidation durch den Vorstand.


§ 15
Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Regierungspräsidiums Stuttgart.


§ 16
Inkrafttretung

Die Stiftungssatzung tritt mit Anerkennung der Stiftung durch das Regierungspräsidium in Kraft.

Spendenkonto

show13Merck Finck A Quintet Private Bank
IBAN DE79 7003 0400 1250 6741 15
BIC MEFIDEMMXXX

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